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Leitfaden Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz

SGU-Leitfaden hilft weiter

In manchen Unternehmen ist nicht bekannt, welche rechtlichen Auflagen im Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten sind. Mit dem SGU-Leitfaden zum Arbeits- und Umweltschutz wird Geschäftsführern oder Verantwortlichen in kleinen und mittleren Unternehmen der Branchen Bau, Metall, Holz oder Druck eine kompakte Arbeitshilfe an die Hand geben, die ein ausreichendes Maß an Rechtsicherheit liefert. Zugleich können durch die Optimierung der Arbeitsbedingungen mit Hilfe des SGU-Leitfadens Unfälle sowie Ausfallzeiten vermieden und so unmittelbar Kosten gespart werden.

Der SGU-Leitfaden zum Thema „Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz im Unternehmen" wurde von der Gewerbeaufsicht in enger Zusammenarbeit mit den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern und den Berufsgenossenschaften erstellt. Er ist im Internet zu finden unter:
www.sgu-leitfaden.de

Neues Abfallrecht

Neue abfallrechtliche Regelungen seit 1. Februar 2007 in Kraft:

Am 1. Februar 2007 sind das Gesetz und die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft getreten. Beide Regelwerke haben zum Ziel, die Abfallbehörden sowie die betroffene Wirtschaft von Bürokratie zu entlasten und gleichzeitig die Effizienz der abfallrechtlichen Überwachung zu stärken. Um diese Ziele zu erreichen, wurde das Vereinfachungskonzept auf drei Säulen gestützt:

Drei Säulen

Gesetz

Die wesentlichen Weichenstellungen zur Umsetzung dieses Vereinfachungskonzepts enthält bereits das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Dort werden in Artikel 1 (Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG) bestimmt und geregelt:

Neuerungen

Aufhebungen

Es werden insbesondere die Abfallwirtschaftskonzept- und - bilanzverordnung sowie
die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung
aufgehoben.

Anpassungen

Nachweisverordnung

Die für den Vollzug erforderlichen Konkretisierungen zu den Neuregelungen enthält die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung.

In Artikel 1 dieser Verordnung wird die Nachweisverordnung vollständig neu gefasst. Diese Neufassung trifft insbesondere die erforderlichen Konkretisierungen zu Form und Inhalt der Abfallregister sowie zur elektronischen Nachweis- und Registerführung. Darüber hinaus enthält die Neufassung eine Vielzahl von Vollzugserleichterungen in bestimmten Einzelregelungen, z.B. die Streichung der Wartefrist im privilegierten Nachweisverfahren oder die Streichung von Anzeigepflichten im Nachweisverfahren.

Die weiteren Artikel 2 ff. der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung enthalten die notwendigen Folgeänderungen in anderen Rechtsverordnungen. In diesem Zusammenhang werden geändert.

Vollzugshilfe

Im Zusammenhang mit diesen Folgeänderungen werden zum Teil in einzelnen Verordnungen weitere Vollzugserleichterungen bestimmt (vgl. z.B. Artikel 2 a - Änderung der Altholzverordnung).

Zu den Neuregelungen ist im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgruppe „Vereinfachung des abfallrechtlichen Überwachungsverfahrens“, die an der Erarbeitung der Neuregelungen zur abfallrechtlichen Überwachung mitgewirkt hat und nunmehr die Einführung der Neuregelungen begleitet, eine "Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht" erarbeitet worden. Zum Status dieser Vollzugshilfe wird auf das entsprechende Vorwort dort verwiesen.

Eine Vollzugshilfe zum neu gefassten § 31 Nachweisverordnung (Übergangsbestimmung zur elektronischen Nachweisführung) wird in Kürze folgen.

Neue Merkblätter zu Nachweis- und Registerpflichten

Seit Inkrafttreten der neuen Nachweisverordnung (NachwV) am 1. Februar 2007 gelten erweiterte Registerpflichten. Neben der obligatorischen Registerpflicht für gefährliche Abfälle müssen Abfallentsorger auch für nicht gefährliche Abfälle Register führen. Ebenfalls erstreckt sich die Registerpflicht auf nicht nachweispflichtige gefährliche Abfälle, das heißt auf Abfälle, die beispielsweise im Rahmen der freiwilligen oder verordneten Rücknahme anfallen. Um hier Klarheit zu schaffen, hat die SAM Sonderabfallmanagement GmbH Mainz drei neue Merkblätter herausgegeben:

Merkblatt 11 „Registerpflichten nach der Nachweisverordnung für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle„ fasst diese Neuerungen zusammen und informiert darüber, wie die Registerführung zu erfolgen hat. Fallen bei gewerblichen Schrottsammlungen gefährliche Abfälle an, sind abfallrechtliche Nachweis-, Register- und Andienungspflichten zu beachten.
Merkblatt 10 erläutert außerdem die Einstufung der Abfälle und die The-menbereiche grenzüberschreitende Abfallverbringung und Transportgenehmigung. Auch bei der Einsammlung und Entsorgung von alten, gebrauchten Bleibatterien (Abfallschlüssel 160601*) sind, trotz positivem Marktwert, abfallrechtliche Nachweis- und Registerpflichten zu beachten.
Diese werden in Merkblatt 9 „Abfallrechtliche Nachweis- und Registerpflichten bei der Einsammlung von Bleibatterien„ kurz und übersichtlich dargestellt.
Die Merkblätter sind zum Download auf der Website der SAM (www.sam-rlp.de/sam-publikationen.html) eingestellt.

elektronisches Nachweisverfahren

Nach Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung zur abfallrechtlichen Überwachung werden die Neuregelungen der Nachweisverordnung zum elektronischen Verfahren erst am 1. April 2010 vollständig in Kraft treten. Auf der Grundlage des vorgenannten § 31 der Nachweisverordnung soll im Laufe der Übergangszeit bis zum 1. April 2010 die elektronische Nachweisführung schrittweise eingeführt werden. Soweit die elektronische Nachweisführung in den Bundesländern bereits praktiziert wird, soll sie schrittweise auf der Grundlage des § 30 Abs. 5 der neu gefassten Nachweisverordnung an die neuen Regelungen angepasst werden.

Datenschnittstellen:
Die für die elektronische Kommunikation erforderlichen Datenschnittstellen nach § 18 der neu gefassten Nachweisverordnung gibt das Bundesumweltministerium auf seiner Homepage www.bmu.de/abfallwirtschaft bis Ende März 2007 bekannt.

Zum Entwurf der Schnittstellendefinitionen sind die Länder als auch die betroffene/interessierte Wirtschaft angehört worden. Die Anhörungsfrist für die Wirtschaft endete am 26. Januar 2007. Nach Auswertung der Stellungnahmen und entsprechender Überarbeitung der Schnittstellendefinition werden diese unter der vorgenannten Internetadresse bekannt gegeben.

Weitere Informationen:

http://Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung und Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
http://Standardisierte Datenschnittstellen nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nachweisverordnung
Quelle: www.bmu.de

Umsetzung elektronisches Nachweisverfahren

Die Einführung des elektronischen Abfallnachweisverfahrens (eANV) kommt langsam aber stetig näher.

Wir möchten ihnen auf diesem Weg eine kurze Zwischeninfo der HIM zum derzeitigen Stand weitergeben:
Unter HIM.de wurde zwischenzeitlich schon eine Rubrik zu diesem Thema eingerichtet, diese und die dort angeführten FAQ’s sollen laufend aktualisiert werden.
http://www.him.de/service.php/Abfallnachweisverfahren?PHPSESSID=6t98h6tg6kndifa96s38f8tppt06atk1
Das HIM- Portal wird voraussichtlich Mitte bis Ende September 2009 über den Internetauftritt verfügbar sein, die Preisgestaltung soll bis dahin ebenfalls abgeschlossen sein.
Über das HIM- Portal kann dann auch die für die Entsorgung von Abfällen ab dem 01.04.2010 notwendige Registrierung des Abfallerzeugers erfolgen. Die Registrierung kann zu diesem Zeitpunkt natürlich auch direkt über die Zentrale Knotenstelle (ZKS) erfolgen.
Ab dem 09.11.09 sollen dann alle Funktionen der ZKS verfügbar sein - zumindest nach dem derzeitigen Informationsstand/Planung (die Ursprungsplanung sah den 01.02.2009 vor).
Die Übergangsfrist für Abfallerzeuger im Rahmen des eANV bis zum 01.02.2011, betrifft nur die elektr. Signatur, der Begleitschein muss allerdings schon vorher über das System erstellt werden.
Das heißt damit auch, dass die hierfür notwendige Ausstattung (Internet PC, Drucker) bei Ihnen ebenfalls bis zum 01.04.2010 verfügbar sein sollte.

Falls Sie in anderen Bundesländern tätig sind, so wenden sie sich bitte an die dortigen Sonderabfallgesellschaften (z.B. SAM, SAA, NGS, etc.) oder ihre zuständige Behörde.

Quelle und weitere Informationen:

Volker Schemel
HIM GmbH
Abteilung VKH
Waldstraße 11, D 64584 Biebesheim
Tel.: +49 6258 895-1113
Fax: +49 6258 895-1129
mailto: volker.schemel@him.de
www.him.de

Neues Umweltrecht

Geändertes Umweltrecht veröffentlicht

Nachdem das Umweltgesetzbuch (UGB) für diese Bundestagslegislaturperiode gescheitert ist, wurde nun das bestehende Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geändert. So will die Bundesregierung die neuen Regelungsbefugnisse des Bundes aus der Föderalismusreform nutzen.
Mehr Info (Quelle IHK Koblenz):

geaendertesumweltrecht.pdf [29 KB]